3 Vereinsmitglieder sind im Schiedsrichteraussschuß des Fußballkreises Havelland-Mitte tätig . Sie zählen nicht zu den aktiven Schiedsrichtern. | Name | | | Frank - Michael Schwarz | Vorsitzender des Schiedsrichterausschusses | Werner Sattler | Organisationsleiter / Schiedsrichterbeauftragter des Vereins | | Günter Koch | Ehrenmitglied des Schiedsrichterausschusses | Unsere aktiven Schiedsrichter sind: | Name | Liga | | Marcel Engemann | Kreisliga | | Rene Schmollack | Nachwuchs-Stadtklasse | | Luciano Ansohn | 2.Kreisklasse | Marius Amfalder
| Kreisliga | | Clemens von Blankenburg | 1. Kreisklasse
| | Sascha Rosenkranz | Nachwuchs-3.Kreisklasse
| Wir suchen noch weitere Schiedsrichter! (bei Interesse bitte bei J. Kunath unter 0173 - 911 85 63 melden) Tag Datum Uhrzeit Partie Schiedsrichter Sonntag 6.12. 13 Uhr Fortuna Babelsberg II - Werderaner FC II Marius Amfalder Samstag 5.12. 9 Uhr SV Rehbrücke - Glindow (C-Jugend) Rene Schmollack Samstag 5.12. Töplitz - Eintracht 90 Babelsberg Clemens von Blankenburg
Nächster Lehrgang: Für Schiri-Anfänger findet Januar in Zeestow statt. „§ 26 Meldung von Schiedsrichtern (1) Jeder Verein hat bei der Meldung seiner Herren-, Frauen- sowie A-Juniorenmannschaft im Pflichtspielbetrieb mindestens die gleiche Zahl einsatzfähiger Schiedsrichter zu melden. Für die Altherrenmannschaften sind die Kreisvorstände ermächtigt, eigene Festlegungen zu treffen. (2) Als einsatzfähiger Schiedsrichter gilt, wer im Besitz eines DFB-Schiedsrichterausweises ist und regelmäßig, mindestens aber zweimal im Monat, ansetzungsbereit ist. Ausgebildete Jugendschiedsrichter werden anerkannt. (3) Meldet der Verein mehr Herren- Frauen-, sowie A-Juniorenmannschaften im Spielbetrieb als Schiedsrichter, so werden gegen den Verein Sanktionen nach der RuVO Anhang Nr. 3 verhängt.“ Anhang Nr. 3 Sanktionen bei Nichtmeldung einsatzfähiger Schiedsrichter 1. Bei Vergehen gegen SpO § 26 können gegen Vereine als Sanktionen verhängt werden: a) Geldstrafen b) Punktabspruch c) Rückstufung von Mannschaften 2. Als Mindeststrafen sind anzuwenden: | | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | | a) Geldstrafen in EURO je Schiedsrichter | 100 Euro | 150 Euro | 200 Euro | 250 Euro | | b) Punktabspruch | - | 3 | 6 | - | | c) Rückstufung von Mannschaften | - | - | - | x | 3. Die vorgesehenen Sanktionen können auch nebeneinander festgelegt werden. 4. Verhängte Geldstrafen stehen dem jeweiligen Fußballkreis zu. 5. Erfüllt ein Verein zwischenzeitlich seine Verpflichtungen für mindestens zwei Spieljahre, so gelten im Wiederholungsfalle die für Vergehen im 1. Jahr festgelegten Sanktionen.
|